Allgemeine Geschäftsbedingungen der FAU Soft GmbH (Kurz: FAU Soft)

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der FAU Soft sind Grundlage für sämtliche Angebote, Verträge, Lieferungen und Leistungen, die zwischen der FAU Soft und deren Kunden getätigt oder geschlossen werden.

1.2. Diese AGB werden durch die Annahme des Angebotes der FAU Soft in das Vertragsverhältnis mit dem Kunden einbezogen.

1.3. Entgegenstehenden Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen der Kunden wird ausdrücklich widersprochen. Diese werden nur anerkannt, wenn sie ausdrücklich oder schriftlich vereinbart sind.

1.4. Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmen.

1.5. Für Folgegeschäfte gelten diese AGB selbst dann, wenn sie nicht in jedem Fall ausdrücklich oder erneut in den Vertragsabschluss mit einbezogen werden.

2. Vertragsschluss

2.1. Der Kunde nimmt das Angebot der FAU Soft schriftlich an, in dem er es unterzeichnet an FAU Soft übergibt. Ein Angebot der FAU Soft hat 14 Kalendertage ab Datum des Angebotes Gültigkeit, außer es wird eine längere Frist eingeräumt.

2.2. Nach Angebotsannahme bestätigt FAU Soft den erteilten Auftrag mittels Auftragsbestätigung. Vertragsinhalt werden ausschließlich die von FAU Soft schriftlich bestätigten Leistungen (Auftragsbestätigung).

3. Gebühren und Preise, Fälligkeit

3.1. Der Kunde zahlt die in der jeweiligen Auftragsbestätigung angegebenen Preise (zuzüglich aller etwaigen Gebühren für Drittsoftware) an FAU Soft.

3.2. Lizenzgebühren für die Softwareüberlassung auf Dauer werden mit Lieferung der Software oder Zugangsgewährung (z.B. Download) fällig. Lizenzgebühren sind, falls nicht anders vereinbart, monatlich zu entrichten bei einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten ab Lieferdatum.

3.3. Bei einem Softwarekauf erfolgt die Lieferung durch Überlassung einer Programmkopie in Form eines körperlichen Vervielfältigungsstück, z.B. USB-Stick, oder durch die Zurverfügungstellung eines Zugangs zum Software-Download vom Server der FAU Soft oder eines Softwareherstellers, bzw. -dienstleisters oder per elektronischen Versand.

3.4. Beim Kauf von Softwarediensten, Rechenzeit, Speicherplatz oder Ähnlichem, bezieht sich die Lieferung auf die Zurverfügungstellung der jeweiligen Komponente. Dies kann auch durch das Bereitstellen eines Zugangs zu den jeweiligen Diensten oder durch das Ermöglichen der vereinbarten Nutzung der Komponente erfolgen.

3.5. Die Vergütung von Dienstleistungen nach Aufwand wird von Seiten der FAU Soft dokumentiert und der Rechnung angehängt. Die Vergütung wird nach Erbringung der Leistung fällig.

3.6. Wird in der Bestellung eine definierte Pauschale für eine Dienstleistung auf eine bestimmte Dauer beschränkt angegeben, so ist die Vergütung mit Rechnungsstellung fällig. Die FAU Soft ist zur Vorkasse oder zu Teilrechnungen berechtigt.

3.7. Für Handelswaren zahlt der Kunde an FAU Soft die in der jeweiligen Auftragsbestätigung angegebenen Preise. Die Vergütung wird mit Lieferung der Handelsware fällig.

3.8. Alle Preise verstehen sich in EURO zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, zzgl. Nebenkosten wie Porto, Fracht, Verpackung oder Versicherung.

3.9. Sofern nicht abweichend angegeben sind alle Rechnungen innerhalb 30 Tagen nach Erhalt, ohne jeden Abzug zu bezahlen.

3.10. Der Kunde ist mit der Ausstellung der Rechnung in einem elektronischen Format und deren elektronischen Übermittlung (z.B. elektronische Rechnung) einverstanden. Auf Wunsch erhält der Kunde die Rechnung auf Papier.

3.11. Treten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung unvorhersehbare Erhöhungen von Material-, Lohn- und Transportkosten, Steuern oder Abgaben an, so ist FAU Soft berechtigt, eine entsprechende Preisanpassung vorzunehmen. Dies gilt auch bei der zur Verfügungsstellen von Softwarekomponenten, -diensleistungen, Clouddiensten, oder ähnliches von Drittanbietern.

3.12. Softwareprojekte, bei denen ein Festpreis vereinbart worden ist, wird das vereinbarte Entgelt mangels anderweitiger Regelungen in folgenden Schritten gezahlt:

30% bei Vertragsschluss, 30% bei Übergabe des Pflichtenheftes, 30% beim ersten Integrationstest, 10% bei Abnahmeerklärung.

3.13. Maßgebend für eine fristgerechte Zahlung ist der Tag der Werterstellung auf dem Geschäftskonto der FAU Soft.

3.14. Forderungen der FAU Soft sind per Überweisung auf das Geschäftskonto der FAU Soft unter Angabe der jeweiligen Auftrags- oder Rechnungsnummer zu tätigen. Andere Zahlungsmittel werden nicht akzeptiert.

3.15. Verzugszinsen fallen in gesetzlicher Höhe an. Das Recht zur Geltendmachung weitergehender Schäden bleibt unberührt.

3.16. Leistungsort für die FAU Soft ist, vorbehaltlich einer abweichenden einzelvertraglichen Regelung, der Geschäftssitz in Grafling.

4. Lieferung und Lieferbedingungen

4.1. FAU Soft bemüht sich, die angegeben Lieferzeiten einzuhalten. Über Lieferverzögerungen wird FAU Soft den Kunden entsprechend informieren.

4.2. Treten nach Vertragsabschluss Hindernisse auf, die eine Lieferung der Bestellung unmöglich machen, ist FAU Soft berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ein bereits vorab bezahlter Kaufpreis wird dann unverzüglich zurückerstattet. Schadenersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

4.3. FAU Soft ist berechtigt Teillieferungen durchzuführen, sofern dies dem Kunden zumutbar ist.

4.4. Jegliche Ware oder Lizenz bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der FAU Soft.

4.5. Läuft eine Dienstleistung ohne Anschlussleistung aus, so ist der Kunde für die Sicherung aller Daten selbst verantwortlich.

4.6. Wird ein Projektvertrag gekündigt, so kann die FAU Soft trotzdem die ihr nach §649 S.2 BGB zustehende Vergütung geltend machen oder anstatt dieser eine Pauschale von 40% der für die zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht erbrachten Leistungen zustehende Vergütung verlangen. Dem Kunden bleibt es vorbehalten nachzuweisen, dass die FAU Soft nach §649 S.2 BGB zustehende Vergütung niedriger ist.

4.7. Die FAU Soft ist nicht verpflichtet Lizenzen oder entsprechende Komponenten zu verlängern oder über die im Vertrag festgelegte Dauer hinaus anzubieten.

5. Aufrechnung, Abtretung

5.1. Die Aufrechnung des Kunden ist ausgeschlossen, soweit die Gegenforderung nicht rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist oder einen Ersatzanspruch wegen Mängelbeseitigung aus demselben Vertragsverhältnis umfasst.

5.2. Die Abtretung von Ansprüchen gegen FAU Soft ist ausgeschlossen. §354a HBG bleibt unberührt.

5.3. Die FAU Soft ist berechtigt, die Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen an Dritte abzutreten.

6. Softwareprojekte

6.1. Ist die Durchführung, Übergabe oder Installation eines abnahmefähigen Softwareprojekts oder IT-Dienstleistung von der FAU Soft geschuldet, ergibt sich die geschuldete Leistung im Zweifel aus dem jeweiligen letzten Stand des vom Kunden erstellten Lastenhefts, sofern es von FAU Soft als verpflichtend anerkannt wurde und sofern kein Pflichtenheft vorhanden ist.

6.2. Sollte kein Lastenheft des Kunden vorhanden sein, so ergibt sich die geschuldete Leistung im Zweifel aus dem jeweiligen letzten Stand des von FAU Soft erstellten Lastenhefts und/oder der Auftragsbestätigung.

6.3. Das Lastenheft ist das Anforderungsprofil des Kunden, das seine Erwartungen und seine Zielvorgabe für das zu erwartende Projekt beschreibt. Das Pflichtenheft in der jeweiligen letzten Version (aktuellste Versionsnummer) fasst abschließend die von der FAU Soft zu erbringenden Leistungen zusammen. Entspricht die Leistung der FAU Soft den Vorgaben des Pflichtenhefts, so hat diese ihre Leistung gegenüber dem Kunden vollständig erbracht, auch wenn es Abweichungen zum Lastenheft aufweist.

6.4. Ergibt sich im Rahmen der Vertragsabwicklung die Notwendigkeit der Anpassung oder Überarbeitung eines Lasten- oder Pflichtenheftes, das zu Vertrags- oder Projektbeginns noch nicht abgeschlossen werden konnte, so werden die Parteien für eine entsprechende Aktualisierung des Lasten- bzw. Pflichtenhefts sorgen und der jeweils anderen Vertragspartei zur Prüfung und Freigabe zukommen lassen.

6.5. Die FAU Soft hat grundsätzlich keine Prüfungspflicht hinsichtlich des vom Kunden erstellten Lastenheftes.

6.6. Bis zur Lieferung kann der Kunde schriftlich die Änderung der vereinbarten Anforderungen an das Projekt verlangen. Die FAU Soft muss zur Annahme der Änderung diese innerhalb von 30 Kalendertagen schriftlich akzeptieren, andernfalls gelten die Änderungen als nicht angenommen.

6.7. Erfordert das Änderungsverlangen von der FAU Soft eine umfangreiche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die Änderungen durchführbar sind, so kann die FAU Soft zur Prüfung eine zusätzliche Vergütung verlangen, wenn sie den Kunden schriftlich darauf hinweist und der Kunden daraufhin den Prüfungsauftrag schriftlich erteilt.

6.8. Eine Erstellung und Übergabe einer Betriebsanleitung und/oder Handbuch an den Kunden wird von Seiten der FAU Soft nicht geschuldet, außer die Parteien vereinbaren ausdrücklich etwas anderes.

6.9. Die Parteien sind sich einig, dass sowohl im Rahmen der Projektarbeit als auch im Rahmen der Fehlermeldung/-erhebung vorrangig mit einem von der FAU Soft festgelegtem System oder Software gearbeitet wird.

7. Nutzungsrechte

7.1. Mangels anderer Vereinbarungen erhält der Kunde für erbrachte Leistungen (insbesondere Software-Entwicklung und Programmierung) ein einfaches Nutzungsrecht zum Einsatz in dem im Vertrag vereinbarten Umfang. Wird nichts vereinbart, wird ein einfaches Nutzungsrecht zum Einsatz auf einem PC übertragen. Alle Entwürfe, Reinzeichnungen, Quellcodes, sowie erstellte Software unterliegt auch als Teilleistung, dem Urhebergesetz. Die Bestimmungen des Urhebergesetz gelten auch dann, wenn die nach Urhebergesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

7.2. Weitergehende Rechte, insbesondere zur Vervielfältigung der Software über das für die vertragsmäßige Nutzung notwendige Maß hinaus, werden nicht eingeräumt. Davon ausgenommen ist die Anfertigung einer Sicherungskopie, sowie die Vervielfältigung der gelieferten Software im Rahmen der üblichen oder der vom Hersteller vorgeschlagenen Datensicherung zur Gewährleistung des bestimmungsgemäßen Betriebs und des vom Kunden betriebenen Datenverarbeitungssystems.

7.3. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Einwilligung der FAU Soft. Über den Umfang der Nutzung steht der FAU Soft ein Auskunftsanspruch zu.

7.4. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung von Rohdaten oder Quellcodes.

7.5. Das Recht, die Leistungen der FAU Soft GmbH in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Kunde erst mit der vollständigen und vorbehaltlosen Zahlung der vereinbarten Vergütung.

8. Abnahme

8.1. Nach Fertigstellung und Übergabe der Leistung (z.B. auch Installation von Software) wird die Leistung abgenommen. Der Kunde wird das Projekt binnen einer Frist von 14 Kalendertagen nach dem Zeitpunkt abnehmen, zu dem die FAU Soft den Abschluss der Leistung schriftlich (in digitaler Form) mitgeteilt hat. Sollte die FAU Soft auch die Installation der Software schulden, so beginnt die Frist mit fertiger Installation der Software und einer entsprechenden schriftlichen Anzeige (in digitaler Form) hierüber. Der Kunde hat dabei die Mitwirkungspflicht, die Installation auf einem PC innerhalb von 14 Kalendertagen zu ermöglichen.

8.2. Die Abnahme der Leistung setzt eine Funktionsprüfung voraus. Art, Umfang und Dauer der Prüfung werden von den Vertragspartnern vor der Durchführung schriftlich festgelegt. Falls nicht anderweitig festgelegt beschränkt sich die Dauer der Abnahme auf drei Kalendertage. In dieser Zeit wird der Kunde der FAU Soft alle auftretenden Abweichungen der erbrachten Leistung von der Leistungsanforderung mitteilen.

8.3. Wird die Funktionsprüfung erfolgreich durchgeführt, so ist die Abnahme unverzüglich zu erklären. Eine Funktionsprüfung ist dann erfolgreich, wenn entweder sämtliche Abnahmekriterien erfüllt sind, die zwischen den Vertragsparteien vor Durchführung der Abnahme vereinbart wurden, wenn die vertraglich vereinbarten Anforderungen erfüllt, oder nur unwesentliche Mängel vorliegen, oder nur Mängel vorliegen, die die vertraglich vereinbarte Bestimmung nicht beeinträchtigen, oder die Dauer für die Abnahme überschritten wurde.

8.4. Erklärt der Kunde die Abnahme nicht, obwohl Abnahmefähigkeit vorliegt, dann kann die FAU Soft eine angemessene Frist zur Abgabe der Abnahmeerklärung setzen. Mit Ablauf der Frist gilt die Leistung als abgenommen. Auf diese Rechtsfolgen wird die FAU Soft den Kunden bei Fristsetzung hinweisen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde die Mitwirkung an der Funktionsprüfung verweigert und die Funktionsprüfung hierdurch unmöglich wird.

9. Dienstleistungen

9.1. Im Rahmen von Dienstleistungen (insbesondere Beratungs- oder Unterstützungsleistungen, Schulungen oder Supportleistungen) schuldet die FAU Soft die Unterstützung des Kunden im Wege reiner Tätigkeit und nicht die praktische Umsetzung eventueller während der Dienstleistung erzielter Ergebnisse. Dies wäre als Projektleistung im Rahmen eines Werkvertrages gesondert zu vereinbaren.

9.2. Bei der Vereinbarung von Dienstleistungen erfolgt keine Abnahme, sondern ein Erbringen der Leistung seitens FAU Soft mittels reiner Stundenaufzeichnung. Falls vorher vereinbart ist auch eine Pauschale möglich.

9.3. Soweit bei der Durchführung eines Dienstleistungsvertrags durch Leistung der FAU Soft urheberrechtlich geschützte Werke entstehen, so gilt §7 dieser AGB.

10. Supportleistung

10.1. Zusätzlich zu den Hauptleistungen der FAU Soft kann in einer gesondert mit dem Kunden abzuschließenden Vereinbarung gegen Entgelt dauerhaft Support der FAU Soft hinsichtlich der von ihr angebotenen Leistungen vereinbart werden. Nach Abnahme von Leistungen aus einem Projektvertrag, kann FAU Soft dem Kunden gegenüber auch Supportleistungen erbringen, ohne eine ausdrückliche Vereinbarung mit ihm abzuschließen. Die vertraglichen Leistungen werden dann nach Aufwand abgerechnet. Die Höhe der Stunden-/ Tagessätze ergibt sich aus der zum jeweiligen Zeitpunkt der Auftragserteilung aktuell gültigen Preisliste.

10.2. Unter Support im Sinn dieser Ziffer fällt insbesondere der Bereich der telefonischen oder persönlichen Beratung, die Beseitigung von Fehlern außerhalb des gesetzlich geschuldeten Gewährleistungsumfangs und außerhalb der gesetzlich geschuldeten Gewährleistungsfristen, sowie die Zurverfügungstellung von Updates. Zudem können alle im Ticketsystem von FAU Soft aufgenommenen Punkte als Supportleistung definiert werden, wenn FAU Soft im Einzelfall zustimmt, die Anforderung als „Supportleistung“ gelten zu lassen.

10.3. Die FAU Soft leistet die Fehleranalyse und Fehlerbehebung im Rahmen der Supportleistung durch Mittel ihrer Wahl. Bis zur abschließenden Fehlerbehebung ist die FAU Soft berechtigt, den Fehler durch eine software- und hardwareseitige Umgehung zu beseitigen.

10.4. Für feste Reaktionszeiten muss mit dem Kunden eine individuelle Vereinbarung getroffen werden.

10.5. Die Laufzeit von Softwareüberlassungsverträgen auf Zeit (Kombination aus Lizenzierung von Softwaremodulen plus Pflege- und Supportleistungen), von Pflegeund Supportverträgen sowie von Verträgen über cloudbasierte Dienste beginnen und enden jeweils mit dem in der Auftragsbestätigung festgelegten Datum. Nach Ablauf dieser Vertragslaufzeit verlängern sich die Verträge jeweils um weitere 12 Monate, wenn sie nicht mit einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf der Vertragslaufzeit von einem der Vertragspartner gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

10.6. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Insbesondere hat FAU Soft das Recht zur außerordentlichen Kündigung, wenn der Kunde mit der Zahlung von Vergütungen mehr als 30 Kalendertage in Verzug ist oder zahlungsunfähig oder überschuldet oder das Insolvenzverfahren eröffnet ist.

10.7. Im Falle der Beendigung des Softwareüberlassungsvertrages auf Zeit hat der Kunde die Nutzung der Software unverzüglich einzustellen, sämtliche Installationen und Kopien zu löschen oder an FAU Soft zurückzugeben. FAU Soft behält sich das Recht zur Überprüfung der Deinstallation vor. FAU Soft behält sich auch das Recht vor, eine Nutzung der Software nach Beendigung des Softwareüberlassungsvertrages durch technische Mittel zu unterbinden. Im Falle der Beendigung des Support- und Pflegevertrages hat der Kunde keinen Anspruch mehr auf entsprechende Leistungen.

11. Mitwirkungspflichten des Kunden

11.1. Der Kunde sorgt für eine der jeweiligen terminlichen Abwicklung entsprechend zeitgerechten Stellung von Rohdaten an die FAU Soft. Der Kunde hat für die Erstellung und Vorhaltung einer 1:1 Sicherung der überlassenen Rohdaten in einem stets wieder zu verwendenden Format Sorge zu tragen, so dass insbesondere bei einer Beschädigung oder Vernichtung der Rohdaten nach deren Übergabe keine Nachteile für den Kunden entstehen.

11.2. Der Kunde hat darüber hinaus auch für eine stets aktuelle Sicherung von seinen übrigen Datenbeständen in einem stets wieder zu verwendenden Format zu sorgen.

11.3. Der Kunde hat, soweit nicht abweichend vertraglich geregelt, der FAU Soft vor der Realisierung eines Projektes konkrete projektverantwortliche Personen in fachtechnischer und in strategischer Hinsicht mit entsprechender Entscheidungsbefugnis in Textform zu benennen.

11.4. Der Kunde hat der FAU Soft in Hinblick auf den konkret vereinbarten terminlichen Rahmen rechtzeitig Informationen, technische Anforderungen oder eine konkrete Leistungsanforderung bezüglich der zu erbringenden IT-Leistung zu übergeben.

11.5. Der Kunde hat der FAU Soft im Rahmen der Projektabwicklung umfassend Zugang zu Rechnern und/oder Daten zu verschaffen.

11.6. Verzögerungen, die nicht auf ein Verschulden der FAU Soft zurückzuführen sind, führen automatisch zu einer Verschiebung des Terminplans um die jeweilige Dauer der eingetretenen Verzögerung. Nicht von FAU Soft zu vertreten sind insbesondere Verzögerungen, die sich aus einer fehlenden Mitwirkung des Kunden im Sinne dieser Ziffer ergeben. Sollten aufgrund der Verzögerungen Drittanbieter oder Drittdienstleister ihre Leistungen nicht mehr, nicht mehr in dem Umfang oder nicht mehr zu dem Preis anbieten, haftet der Kunde für entstandene Schäden auf Seiten der FAU Soft. Schadenersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

11.7. Der Kunde wird der FAU Soft im Rahmen seiner Möglichkeiten nach besten Kräften bei der Fehlersuche unterstützen und gegebenenfalls dafür notwendige Daten und Informationen zur Verfügung stellen.

12.Gewährleistung und Herstellergarantie

12.1. Der Kunde ist bei Mängeln von gelieferter Ware oder bei Transportschäden verpflichtet, diese unverzüglich nach Lieferung der Ware schriftlich, telefonisch, oder per E-Mail mitzuteilen. Versteckte Mängel hat der Kunde unverzüglich nach Entdeckung gegenüber der FAU Soft anzuzeigen. Soweit die gelieferte Ware mangelhaft ist, sich insbesondere nicht für die vertraglich vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung eignet, stehen dem Kunden die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. FAU Soft ist zunächst das Recht der Nachbesserung einzuräumen. Hierfür ist der FAU Soft eine angemessene Frist zu gewähren.

12.2. FAU Soft gewährleistet, dass die Software nicht mit Mängeln behaftet ist, bei auf Zeit erworbener Software während der gesamten Vertragslaufzeit. Als Mangel gelten bei sämtlichen Leistungen und Diensten Abweichungen von der Leistungsbeschreibung, soweit diese den Wert oder die Eignung zur üblichen, dort beschriebenen Verwendung nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Die Mängelbeseitigung erfolgt nach Wahl von FAU Soft entweder a) durch Fehlerbehebung (Nachbesserung) b) durch Einspielung eines neuen Programmstandes (Version) c) dadurch, dass FAU Soft Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden, d) durch Bereitstellung einer Umgehungslösung, welche die Laufzeit und das Antwortzeitverhalten der Software nicht unangemessen behindert, e) durch Freistellung des Kunden von Lizenzgebühren für die Nutzung der jeweiligen Rechte gegenüber den jeweiligen Schutzrechtsinhabern, oder f) durch Lieferung einer mangelfreien Sache.

12.3. Softwareprojekte, bei denen ein Festpreis vereinbart worden ist, wird das vereinbarte Entgelt mangels anderweitiger Regelungen in folgenden Schritten gezahlt: 30% bei Vertragsschluss, 30% bei Übergabe des Pflichtenheftes, 30% beim ersten Integrationstest und 10% bei Abnahmeerklärung.

12.4. FAU Soft ist berechtigt, die Mängel durch Dritte beheben zu lassen. Ein unerheblicher Mangel der vertraglichen Leistungen lässt Mängelansprüche nicht entstehen.

12.5. Gewährleistungsansprüche verjähren gegenüber Unternehmen innerhalb von einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit Lieferung der Ware oder Leistung, beziehungsweise mit Abnahme.

12.6. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Mängel, deren Ursache auf den Kunden, insbesondere Anwendungs- und/oder Bedienfehler, unsachgemäße Benutzung, fehlerhafte Montage oder höhere Gewalt zurückzuführen ist.

12.7. Die Haftung für anfängliche Mängel bei Überlassung der Software auf Zeit wird ausgeschlossen.

12.8. FAU Soft haftet nicht für Mängel, wenn der Kunde die Software ohne vorherige schriftliche Zustimmung von FAU Soft geändert hat.

12.9. FAU Soft gewährleistet nicht die Richtigkeit und/oder Aktualität mitgelieferter Datenbestände und Softwareprodukte Dritter.

12.10. Soweit der Mangel durch Eingriffe außerhalb der Betriebssphäre von FAU Soft verursacht wurde und der Kunde dies bei zumutbarer Fehlersuche hätte erkennen könne, ist FAU Soft berechtigt, die bei ihr insoweit entstandenen Aufwendungen zu ihren jeweils gültigen Listenpreisen in Rechnung zu stellen.

13.Haftung

13.1. Die FAU Soft haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die FAU Soft nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind die grundlegenden, elementaren Pflichten aus dem Vertragsverhältnis, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Soweit FAU Soft nur normal oder leicht fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt, haftet FAU Soft nicht.

13.2. Soweit die Haftung von FAU Soft ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Organe sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

13.3. Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben durch die vorstehende Haftungsbeschränkung unberührt.

13.4. FAU Soft schuldet die branchenübliche Sorgfalt. Bei der Feststellung, ob FAU Soft ein Verschulden trifft, ist zu berücksichtigen, dass Software technisch nicht zu 100% fehlerfrei erstellt werden kann.

13.5. Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet FAU Soft insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, ordnungsgemäße und übliche Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Die Parteien gehen davon aus, dass im Betrieb des Kunden zumindest ein tägliches Backup, auf das mindestens vier Wochen zugegriffen werden kann, einer ordnungsgemäßen Datensicherung entspricht. Die korrekte Durchführung der Datensicherung liegt im Verantwortungsbereich des Kunden. Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Kunden wird im Übrigen der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wiederherzustellen, wenn sie in der von der FAU Soft oder dem Anbieter einer dritten Software angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

13.6. Mit Ausnahme von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung verjähren Schadenersatzansprüche des Kunden, sofern er Unternehmer ist und für die nach dieser Ziffer die Haftung beschränkt ist, in einem Jahr gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

14.Geheimhaltungsverpflichtung

14.1. Die Parteien sind verpflichtet alle im Rahmen des Vertrages erlangten oder bei Vertragsschluss vorhandenen Kenntnisse von vertraulichen Informationen der anderen Partei zeitlich unbegrenzt, insbesondere auch nach Beendigung des Vertrages, streng vertraulich zu behandeln. Vertrauliche Informationen in diesem Sinne sind insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie Sonderkonditionen/Rabatte, der Quellcode, Informationen über Geschäftspartner sowie sonstige Informationen der Parteien und mit den Parteien verbundener Unternehmen, die als vertraulich gekennzeichnet oder als solche erkennbar sind.

14.2. Die Geheimhaltungspflicht findet keine Anwendung auf vertrauliche Informationen und Betriebsgeheimnisse, a) die im Zeitpunkt der Offenbarung bereits offenkundig waren oder danach öffentlich bekannt werden, ohne dasseine Nichtbeachtung der vorstehenden Bestimmungen hierfür mitursächlich ist, b) von der jeweiligen Partei ausdrücklich auf einer nicht vertraulichen Grundlage offenbart werden, c) sich bereits vor der Offenbarung in rechtmäßigen Besitz der jeweiligen Partei befanden, d) der jeweiligen Partei nachfolgend von einem Dritten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht offenbart werden oder e) die aufgrund einer gesetzlichen, gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder Anforderung offenzulegen sind. Die Beweislast für das Vorliegen einer der vorstehenden Ausnahmen trägt die Partei, die sich darauf beruft.

15. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel, Vertragsänderungen, AGB Änderungen

15.1. Für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit Leistungen der FAU Soft gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

15.2. Erfüllungsort für sämtliche Pflichten der Vertragspartner ist am Sitz der FAU Soft in Grafling.

15.3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist am Sitz der FAU Soft in Grafling, wenn der Kunde Kaufmann ist oder seinen Wohnsitz nicht in einem EU-Mitgliedstaat hat.

15.4. Sollten einzelne Regelungen in diesen AGB oder der Auftragsbestätigung nichtig sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Vielmehr gilt anstelle der unwirksamen Bestimmungen eine dem Zweck der Vereinbarung möglichst nahekommende Ersatzbestimmung, die die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten.

15.5. Änderungen des Vertrages oder Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für den Verzicht auf dieses Formerfordernis.

16.Datenschutz

16.1. Personenbezogene Daten des Kunden, die bei der Nutzung der Dienste durch den Kunden erfasst oder mitgeteilt werden, verarbeitet FAU Soft im Auftrag gemäß §11 BDSG bzw. Art 28 DSGVO

17. Schlussbestimmungen

17.1. FAU Soft kann diese AGB während der Laufzeit von Verträgen dann ändern, wenn gesetzliche oder technische Änderungen dies erfordern. Änderungen werden dem Kunden schriftlich mindestens 3 Monate im Voraus bekannt gegeben. Sie werden jeweils zum angegebenen Datum wirksam und gelten als genehmigt, wenn der Kunde den Vertrag nicht binnen vier Wochen nach Erhalt der AGB ordentlich kündigt.

Stand 04/2021